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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen. Zwar muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - etwa der exemplarisch erwähnten Urkundenfälschung oder falschen Beweisaussage - nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang allerdings zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210428.X01Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013