RS Vwgh 2011/3/22 2008/18/0672

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Spruch des angefochtenen Bescheides wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das in erster Instanz erlassene Rückkehrverbot bestätigt, jedoch die Dauer dieser Maßnahme nunmehr mit fünf Jahren befristet wird. Dies wird durch die Ausführungen in der Begründung untermauert. Beim Anführen des Wortes "Aufenthaltsverbot", das in die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches nicht eingeflossen ist, hat sich die Behörde daher lediglich im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180672.X01

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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