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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Durch den Spruch des angefochtenen Bescheides wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das in erster Instanz erlassene Rückkehrverbot bestätigt, jedoch die Dauer dieser Maßnahme nunmehr mit fünf Jahren befristet wird. Dies wird durch die Ausführungen in der Begründung untermauert. Beim Anführen des Wortes "Aufenthaltsverbot", das in die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches nicht eingeflossen ist, hat sich die Behörde daher lediglich im Ausdruck vergriffen, wobei diese Unrichtigkeit klar erkennbar ist.
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180672.X01Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011