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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E 18. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. E 18. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E 18. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche E 18. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180689.X03Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015