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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid bestätigte die belBeh (Sicherheitsdirektion) erneut das in erster Instanz erlassene Aufenthaltsverbot. Die belBeh führte in ihrer Begründung lediglich aus, es seien keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Berechtigung des Fremden nach dem ARB 1/80 vorhanden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dem Fremden wurde der Nachzug zu seinen in Österreich lebenden türkischen Eltern genehmigt. Seine Eltern verfügten unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes ihrerseits über eine Berechtigung nach dem ARB 1/80. Im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH wäre angezeigt gewesen, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion iSd § 9 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 besteht, mithin auch dahingehend, ob der Fremde über eine Berechtigung nach dem ARB 1/80 verfügt. Da die belBeh in Verkennung der Rechtslage davon ausging, all dies sei für die gegenständliche Entscheidung nicht wesentlich, unterließ sie es, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ihre Zuständigkeit zutreffend in Anspruch genommen hat, oder ob vielmehr infolge einer dem Fremden zukommenden Berechtigung nach dem ARB 1/80 eine Zuständigkeit des örtlich zuständigen UVS gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 anzunehmen wäre (vgl. E 2. Dezember 2008, 2007/18/0378).Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid bestätigte die belBeh (Sicherheitsdirektion) erneut das in erster Instanz erlassene Aufenthaltsverbot. Die belBeh führte in ihrer Begründung lediglich aus, es seien keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Berechtigung des Fremden nach dem ARB 1/80 vorhanden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dem Fremden wurde der Nachzug zu seinen in Österreich lebenden türkischen Eltern genehmigt. Seine Eltern verfügten unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes ihrerseits über eine Berechtigung nach dem ARB 1/80. Im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH wäre angezeigt gewesen, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 besteht, mithin auch dahingehend, ob der Fremde über eine Berechtigung nach dem ARB 1/80 verfügt. Da die belBeh in Verkennung der Rechtslage davon ausging, all dies sei für die gegenständliche Entscheidung nicht wesentlich, unterließ sie es, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ob sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ihre Zuständigkeit zutreffend in Anspruch genommen hat, oder ob vielmehr infolge einer dem Fremden zukommenden Berechtigung nach dem ARB 1/80 eine Zuständigkeit des örtlich zuständigen UVS gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzunehmen wäre vergleiche E 2. Dezember 2008, 2007/18/0378).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180025.X01Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011