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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 entzogen. Die Entziehung begründete die Behörde damit, dass der Bf mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen schuldig erkannt worden ist, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 4 Z. 3 SMG 1997 und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG 1997 begangen zu haben. Die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik bedingen den Kontakt mit vielen Menschen, welcher auch die Möglichkeit gibt, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen. Der Bf bestreitet diese Verurteilung nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Abs. 2 GewO 1994 vorliegt. Im Hinblick auf die Prognose der Behörde nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist nach dem Obgesagten im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des angeführten Entziehungsgrundes gegeben sind. Dem vorliegenden Antrag stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 entzogen. Die Entziehung begründete die Behörde damit, dass der Bf mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen schuldig erkannt worden ist, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 Ziffer 3, SMG 1997 und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG 1997 begangen zu haben. Die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik bedingen den Kontakt mit vielen Menschen, welcher auch die Möglichkeit gibt, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen. Der Bf bestreitet diese Verurteilung nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, GewO 1994 vorliegt. Im Hinblick auf die Prognose der Behörde nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist nach dem Obgesagten im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des angeführten Entziehungsgrundes gegeben sind. Dem vorliegenden Antrag stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010040042.A01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011