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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0067 2011/23/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0581 E 27. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der §§ 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230065.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011