RS Vwgh 2011/3/24 2011/23/0065

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §11 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0067 2011/23/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0581 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der §§ 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011230065.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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