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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den seit der letzten Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt am 22. Dezember 2004 bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von fast drei Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwH).Im Hinblick auf den seit der letzten Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt am 22. Dezember 2004 bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von fast drei Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/0979, mwH).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230031.X01Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011