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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0098 E 15. Dezember 2004 RS 1 (Hier lautet der letzte Satz: Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht.)Stammrechtssatz
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG nichts zu ändern (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 97/09/0144, mwN). Allerdings bedeutet dies nicht, dass den Beschwerdeführer als einen in Betracht kommenden Adressaten der Strafnorm damit an der vorgeworfenen Übertretung des AuslBG zwingend ein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts zu ändern (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 97/09/0144, mwN). Allerdings bedeutet dies nicht, dass den Beschwerdeführer als einen in Betracht kommenden Adressaten der Strafnorm damit an der vorgeworfenen Übertretung des AuslBG zwingend ein Verschulden trifft.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090034.X06Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012