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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0029 E 24. März 2011 RS 3Stammrechtssatz
Bei einem Ausländer, der (hier als Asylwerber) erst (relativ) kurze Zeit in Österreich aufhältig ist, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, und der Vertragspartner eines wirtschaftlich dominanten Unternehmens, das einen von ihm verfassten "Werkvertrag" zur Annahme anbietet, werden soll, ist unter Berücksichtigung seiner einfachen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine in verständlicher Weise (allenfalls auch in der Muttersprache des Ausländers) erfolgende Aufklärung seitens der wirtschaftlich dominanten Vertragsanbieterseite über Inhalt und Konsequenzen des von ihr verfassten Vertrages zu fordern. (Hier:
Eine Aufklärung ist nicht erfolgt. In der Zustellvereinbarung finden sich Rechtsbegriffe sowie Verweise auf die "österreichische Rechtslage" und § 11 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuer-Gesetz, die zu verstehen fundierte Kenntnis der österreichischen Rechtsordnung voraussetzt. Damit liegt kein Werkvertrag vor, weil der Ausländer die Bestimmungen im Zustellvertrag und deren Bedeutung ohne die erforderliche ausreichende Erläuterung nicht verstanden hat; er befand sich auf Grund der mangelhaften Aufklärung durch die Vertragsanbieterseite in einem von dieser Seite veranlassten Irrtum über die Bedeutung des Vertrages.)Eine Aufklärung ist nicht erfolgt. In der Zustellvereinbarung finden sich Rechtsbegriffe sowie Verweise auf die "österreichische Rechtslage" und Paragraph 11, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuer-Gesetz, die zu verstehen fundierte Kenntnis der österreichischen Rechtsordnung voraussetzt. Damit liegt kein Werkvertrag vor, weil der Ausländer die Bestimmungen im Zustellvertrag und deren Bedeutung ohne die erforderliche ausreichende Erläuterung nicht verstanden hat; er befand sich auf Grund der mangelhaften Aufklärung durch die Vertragsanbieterseite in einem von dieser Seite veranlassten Irrtum über die Bedeutung des Vertrages.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090034.X03Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012