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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Das Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat (vgl. B 5. November 2009, 2009/16/0213; B 30. November 2006, 2006/19/1152), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt (vgl. B 5. November 2009, 2009/16/0213; B 30. November 2006, 2006/19/1152).Das Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat vergleiche B 5. November 2009, 2009/16/0213; B 30. November 2006, 2006/19/1152), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt vergleiche B 5. November 2009, 2009/16/0213; B 30. November 2006, 2006/19/1152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090012.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011