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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Baubewilligung ist die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich, ebenso sind im Zuge des Berufungsverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen, jeweils soweit im Gesetz nichts Abweichendes angeordnet ist (siehe dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 149 und 175, mwN). Nichts anderes hat nach § 27 Abs. 3 Tir BauO 2001 bei der Beurteilung eines Gesuches um Verlängerung der Frist für den Baubeginn zu gelten, weil das Gesetz nicht anordnet, dass es auf den Zeitpunkt des Einbringens des Gesuches ankomme (oder auch allenfalls auf die Erlassung des Bescheides erster Instanz).Bei der Erteilung einer Baubewilligung ist die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich, ebenso sind im Zuge des Berufungsverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen, jeweils soweit im Gesetz nichts Abweichendes angeordnet ist (siehe dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 149 und 175, mwN). Nichts anderes hat nach Paragraph 27, Absatz 3, Tir BauO 2001 bei der Beurteilung eines Gesuches um Verlängerung der Frist für den Baubeginn zu gelten, weil das Gesetz nicht anordnet, dass es auf den Zeitpunkt des Einbringens des Gesuches ankomme (oder auch allenfalls auf die Erlassung des Bescheides erster Instanz).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060012.X02Im RIS seit
04.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011