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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §21 Abs2;Rechtssatz
Mit der Nov. BGBl. I Nr. 78/2007 wurde in § 2 Abs. 11 AuslBG eine Definition der Altersgrenzen für Kinder durch Verweis auf § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 NAG 2005 und § 52 Z. 2 NAG 2005 gezogen. Besteht kein Hinweis darauf, dass die Mutter der Ausländerin von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG zur Anwendung. Für den darin enthaltenen Begriff "Kinder" und deren Altersgrenze gilt das über § 2 Abs. 11 AuslBG und § 2 Abs. 4 NAG 2005 verwiesene ABGB (gemäß § 33a AuslBG in der jeweils geltenden Fassung). Minderjährig sind nach § 21 Abs. 2 ABGB alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da die Ausländerin bereits 1984 geboren wurde, ist sie kein Kind im Sinne dieser Bestimmungen.Mit der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, wurde in Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG eine Definition der Altersgrenzen für Kinder durch Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, NAG 2005 und Paragraph 52, Ziffer 2, NAG 2005 gezogen. Besteht kein Hinweis darauf, dass die Mutter der Ausländerin von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG zur Anwendung. Für den darin enthaltenen Begriff "Kinder" und deren Altersgrenze gilt das über Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG und Paragraph 2, Absatz 4, NAG 2005 verwiesene ABGB (gemäß Paragraph 33 a, AuslBG in der jeweils geltenden Fassung). Minderjährig sind nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da die Ausländerin bereits 1984 geboren wurde, ist sie kein Kind im Sinne dieser Bestimmungen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090210.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011