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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, bewarb sich - neben anderen Personen - um die öffentlich ausgeschriebene Planstelle des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wolfsberg.
b) Die Kärntner Landesregierung richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 28. September 1989 datiertes Schreiben:
"Die Auswertung sämtlicher am 14. und am 26.9.1989 gesammelter Informationen, Daten und Unterlagen ergab, daß Herr
Dipl.-Ing. Dr. A T
der geeignetste ist, um mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg betraut zu werden.
Als Mitbewerber steht es Ihnen frei, gegen das Ergebnis der Objektivierung bis 6.10.1989 eine Vorstellung einzubringen. Diese an mich zu richtende Eingabe wird sodann unter Anschluß sämtlicher Unterlagen der Objektivierungskommission zur Beurteilung vorgelegt werden.
Sollte innerhalb der genannten Frist eine Reaktion Ihrerseits beim Amte nicht eintreffen, so ist beabsichtigt, den zuständigen Organen der Kärntner Landesregierung diesen Vorschlag zu unterbreiten.
Ich danke Ihnen jedenfalls für Ihre Bewerbung und Ihre Mitarbeit an der Durchführung dieses Auswahlverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landesamtsdirektor:
PS. Ergeht gleichlautend
an alle Mitbewerber"
c) Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Eingabe ("Vorstellung") vorgelegt hatte, erging folgendes, an ihn gerichtetes und mit 10. Jänner 1990 datiertes Schreiben der Kärntner Landesregierung:
"Als Mitbewerber um die Übernahme der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg haben auch Sie gegen das Ergebnis des vom Amte durchgeführten diesbezüglichen Auswahlverfahrens Vorstellung an die Kontrollkommission eingebracht.
Wie nun die Kontrollkommission in ihrem Bericht vom 4. Jänner 1990 mitteilt, habe sie den gesamten Vorgang eingehend studiert, die vier Auswahlschritte unter besonderer Beachtung des Erfordernisses der Chancengleichheit und der Transparenz bis in jede Einzelheit nachvollzogen und überprüft.
Die so vorgenommene Überprüfung des objektiven Ablaufes des Auswahlverfahrens habe die Kommission davon überzeugt, daß den Vorstellungen aller Mitbewerber keine Berechtigung zukomme, und die Kommission auch keine Ergänzung oder Wiederholung des Auswahlverfahrens empfehle.
Auf Grund dieses Berichtes ist daher seitens des zuständigen Mitgliedes der Kärntner Landesregierung beabsichtigt, Herrn Dipl.-Ing. Dr. A T befristet in den Landesdienst einzustellen und ihn ebenfalls befristet mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg zu betrauen.
Um Ihre Kenntnisnahme wird ersucht."
2. Gegen diese, vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Erledigung begehrt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Voraussetzung einer Beschwerdeführung gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg. 11.415/1987 mwH).
Diese Voraussetzungen liegen beim Schreiben der belangten Behörde vom 10. Jänner 1990 nicht vor. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist nach seinem Wortlaut als - bloße - Mitteilung abgefaßt (arg. "Um Ihre Kenntnisnahme wird ersucht."). Seinem Inhalt nach bringt es lediglich die Absicht zum Ausdruck, einen Bewerber befristet in den Landesdienst einzustellen (und zwar, wie aus der Stellenausschreibung im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 29. Juni 1989 hervorgeht, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. 19/1986) und (ebenfalls befristet) mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg zu betrauen.
Die bekämpfte Erledigung weist mithin weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid.
2. Mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einzugehen.
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B49.1990Dokumentnummer
JFT_10099686_90B00049_00