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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0167 E 19. Oktober 2005 RS 2Stammrechtssatz
Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0009). In diesem Verhältnis ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. auch zu einzelnen dieser Kriterien § 4 Abs. 2 AÜG).Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b AuslBG ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0009). In diesem Verhältnis ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt vergleiche auch zu einzelnen dieser Kriterien Paragraph 4, Absatz 2, AÜG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090203.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011