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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litl;Rechtssatz
Falls für Ausländer die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG gelten, ist das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus § 32a Abs. 3 AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach § 32a Abs. 2 AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 3 legcit erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen ist.Falls für Ausländer die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG gelten, ist das AuslBG auf sie nicht anzuwenden und daher auch nicht die Bestimmungen des Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG über die Ausstellung einer Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Aus Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG ergibt sich nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die schriftliche Bestätigung des Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur für Kinder von EU-Bürgern nach Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG (also Angehörigen der sogenannten neuen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 legcit erfüllen und denen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu bestätigen ist) zu erteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090182.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011