Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs3;Rechtssatz
Es kommt weder bei der Bestrafung des direkten Beschäftigers noch bei der des Verwenders überlassener Arbeitskräfte darauf an, von wem die Arbeitskräfte letztendlich zur Verfügung gestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090177.X02Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011