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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0103 E 18. Oktober 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 4 Abs 6 AuslBG kommt auch bei Anträgen auf Verlängerung einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung zur Anwendung. Der Umstand allein, daß der beschäftigte Ausländer bereits im bestehenden Kontigent beinhaltet war, ändert nichts an der Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl.Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG kommt auch bei Anträgen auf Verlängerung einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung zur Anwendung. Der Umstand allein, daß der beschäftigte Ausländer bereits im bestehenden Kontigent beinhaltet war, ändert nichts an der Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090092.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011