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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Bf stellte den Antrag, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben möge. Eine "ersatzlose" Behebung eines Bescheides ist eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz. 97 und 108). Damit hat der Bf dem Verwaltungsgerichtshof mit seinem Antrag lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu (Hinweis B vom 20. April 2004, 2003/06/0119).Der Bf stellte den Antrag, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben möge. Eine "ersatzlose" Behebung eines Bescheides ist eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz. 97 und 108). Damit hat der Bf dem Verwaltungsgerichtshof mit seinem Antrag lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu (Hinweis B vom 20. April 2004, 2003/06/0119).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060279.X01Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011