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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 2 iVm § 17 Z 1 VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht, 3. Auflage, S. 40, Anm. 1 zu § 20 VermG).Ein Bescheid, mit dem die Umwandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht, 3. Auflage, Sitzung 40, Anmerkung 1 zu Paragraph 20, VermG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060215.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012