RS Vwgh 2011/3/24 2010/06/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §17 Z1;
VermG 1968 §20 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 2 iVm § 17 Z 1 VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht, 3. Auflage, S. 40, Anm. 1 zu § 20 VermG).Ein Bescheid, mit dem die Umwandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht, 3. Auflage, Sitzung 40, Anmerkung 1 zu Paragraph 20, VermG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060215.X01

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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