Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 idF 2007/I/078;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0052 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0041 E 24. März 2011 2009/09/0038 E 24. März 2011Rechtssatz
Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Befreiungsschein nicht "verpflichtet gewesen über das Aufenthaltsrecht des Bf eigene Überlegungen anzustellen", denn wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint (hier: mit einer Ausweisungsentscheidung), so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (§ 38 AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde (vgl. E 2. Juli 2010, 2009/09/0008).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Befreiungsschein nicht "verpflichtet gewesen über das Aufenthaltsrecht des Bf eigene Überlegungen anzustellen", denn wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint (hier: mit einer Ausweisungsentscheidung), so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (Paragraph 38, AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde vergleiche E 2. Juli 2010, 2009/09/0008).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090040.X03Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011