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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Ist in zwei Straferkenntnissen Anfang und Ende des Dauerdelikts im jeweiligen Spruch angeführt und eine Überschneidung der Tatzeiträume nicht gegeben, somit der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, so schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus (vgl. E 13. Mai 1986, 86/07/0027).Ist in zwei Straferkenntnissen Anfang und Ende des Dauerdelikts im jeweiligen Spruch angeführt und eine Überschneidung der Tatzeiträume nicht gegeben, somit der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, so schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus vergleiche E 13. Mai 1986, 86/07/0027).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070153.X03Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011