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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1024;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0020Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers beendet gemäß § 1024 ABGB das schon vor Konkurseröffnung begründete Vollmachtsverhältnis. Die Vollmacht erlischt (Hinweis B 23. Februar 1994, 93/09/0331). Das somit erloschene Vollmachtsverhältnis lebt nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht wieder auf. Erlischt nun ein Vollmachtsverhältnis nach Einbringung der Beschwerde am VwGH und teilt der Bf nicht mit, dass er sich neuerlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, so führt der Bf seine Sache vor dem VwGH selbst. (Hier: Die Beschwerde selbst wurde iSd § 24 Abs 2 VwGG durch einen vom Bf bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.)Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers beendet gemäß Paragraph 1024, ABGB das schon vor Konkurseröffnung begründete Vollmachtsverhältnis. Die Vollmacht erlischt (Hinweis B 23. Februar 1994, 93/09/0331). Das somit erloschene Vollmachtsverhältnis lebt nach rechtskräftiger Konkursaufhebung nicht wieder auf. Erlischt nun ein Vollmachtsverhältnis nach Einbringung der Beschwerde am VwGH und teilt der Bf nicht mit, dass er sich neuerlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, so führt der Bf seine Sache vor dem VwGH selbst. (Hier: Die Beschwerde selbst wurde iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGG durch einen vom Bf bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070017.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015