RS Vwgh 2011/3/24 2009/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
AVG §43;
AVG §55;
B-VG Art118 Abs3;
GdO Stmk 1967 §45 Abs2 litb;
GdO Stmk 1967 §64 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §4 Abs1;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

In der Literatur (vgl. die Hinweise dazu in Wolny/Kliba in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht,In der Literatur vergleiche die Hinweise dazu in Wolny/Kliba in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht,

10. Teil, S. 21 f, Rz 61) wird vertreten, dass Privaten im Bereich der Hoheitsverwaltung faktische Handlungen (sog. Realakte), die nicht mit Imperium verbunden sind, übertragen werden können, während normative Akte (wie Bescheide, Verordnungen, etc.) nicht übertragbar sind. Bei der Verhandlungsführung in einem Verwaltungsverfahren gemäß dem AVG handelt es sich nicht um faktische Handlungen ohne Imperium im Gemeindebereich, sondern um einen Akt, der Teil eines behördlichen Verwaltungsverfahrens ist, der mit Imperium verbunden ist (vgl. § 34 AVG) und der nach außen in Erscheinung tritt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen war die Übertragung der Verhandlungsführung an einen Privaten nicht rechtens. Der Umstand, dass der in der Angelegenheit in erster Instanz zuständige Bürgermeister während der gesamten Verhandlung anwesend war, konnte dies nicht sanieren, weil dies an der Tatsache der unzulässigen Verhandlungsführung durch einen außenstehenden Dritten nichts ändert.10. Teil, Sitzung 21 f, Rz 61) wird vertreten, dass Privaten im Bereich der Hoheitsverwaltung faktische Handlungen (sog. Realakte), die nicht mit Imperium verbunden sind, übertragen werden können, während normative Akte (wie Bescheide, Verordnungen, etc.) nicht übertragbar sind. Bei der Verhandlungsführung in einem Verwaltungsverfahren gemäß dem AVG handelt es sich nicht um faktische Handlungen ohne Imperium im Gemeindebereich, sondern um einen Akt, der Teil eines behördlichen Verwaltungsverfahrens ist, der mit Imperium verbunden ist vergleiche Paragraph 34, AVG) und der nach außen in Erscheinung tritt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen war die Übertragung der Verhandlungsführung an einen Privaten nicht rechtens. Der Umstand, dass der in der Angelegenheit in erster Instanz zuständige Bürgermeister während der gesamten Verhandlung anwesend war, konnte dies nicht sanieren, weil dies an der Tatsache der unzulässigen Verhandlungsführung durch einen außenstehenden Dritten nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060152.X03

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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