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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §34;Rechtssatz
In der Literatur (vgl. die Hinweise dazu in Wolny/Kliba in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht,In der Literatur vergleiche die Hinweise dazu in Wolny/Kliba in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht,
10. Teil, S. 21 f, Rz 61) wird vertreten, dass Privaten im Bereich der Hoheitsverwaltung faktische Handlungen (sog. Realakte), die nicht mit Imperium verbunden sind, übertragen werden können, während normative Akte (wie Bescheide, Verordnungen, etc.) nicht übertragbar sind. Bei der Verhandlungsführung in einem Verwaltungsverfahren gemäß dem AVG handelt es sich nicht um faktische Handlungen ohne Imperium im Gemeindebereich, sondern um einen Akt, der Teil eines behördlichen Verwaltungsverfahrens ist, der mit Imperium verbunden ist (vgl. § 34 AVG) und der nach außen in Erscheinung tritt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen war die Übertragung der Verhandlungsführung an einen Privaten nicht rechtens. Der Umstand, dass der in der Angelegenheit in erster Instanz zuständige Bürgermeister während der gesamten Verhandlung anwesend war, konnte dies nicht sanieren, weil dies an der Tatsache der unzulässigen Verhandlungsführung durch einen außenstehenden Dritten nichts ändert.10. Teil, Sitzung 21 f, Rz 61) wird vertreten, dass Privaten im Bereich der Hoheitsverwaltung faktische Handlungen (sog. Realakte), die nicht mit Imperium verbunden sind, übertragen werden können, während normative Akte (wie Bescheide, Verordnungen, etc.) nicht übertragbar sind. Bei der Verhandlungsführung in einem Verwaltungsverfahren gemäß dem AVG handelt es sich nicht um faktische Handlungen ohne Imperium im Gemeindebereich, sondern um einen Akt, der Teil eines behördlichen Verwaltungsverfahrens ist, der mit Imperium verbunden ist vergleiche Paragraph 34, AVG) und der nach außen in Erscheinung tritt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen war die Übertragung der Verhandlungsführung an einen Privaten nicht rechtens. Der Umstand, dass der in der Angelegenheit in erster Instanz zuständige Bürgermeister während der gesamten Verhandlung anwesend war, konnte dies nicht sanieren, weil dies an der Tatsache der unzulässigen Verhandlungsführung durch einen außenstehenden Dritten nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060152.X03Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015