RS Vwgh 2011/3/24 2009/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §43 Abs1;
AVG §55;
GdO Stmk 1967 §64 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §4 Abs1;

Rechtssatz

§ 55 AVG bietet einem Verwaltungsorgan die Möglichkeit eine andere Verwaltungsbehörde oder andere Verwaltungsorgane oder einen Amtssachverständigen mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu betrauen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung nicht von der zuständigen Behörde vorgenommen werden muss (Hinweis E vom 8. April 1975, Zl. 1031/73, VwSlg. Nr. 8797/A). § 55 AVG bietet keine gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, einen Rechtsanwalt mit der Leitung einer mündlichen Verhandlung nach dem AVG zu betrauen, da der Rechtsanwalt weder eine Verwaltungsbehörde, ein anderes Verwaltungsorgan noch ein Amtssachverständiger ist. Es handelt sich bei der Leitung einer Verhandlung in einem behördlichen Verwaltungsverfahren gemäß AVG auch nicht um eine rein innerorganisatorische Angelegenheit, die die Organe des Staates frei regeln können (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, VfSlg.Nr. 8844).Paragraph 55, AVG bietet einem Verwaltungsorgan die Möglichkeit eine andere Verwaltungsbehörde oder andere Verwaltungsorgane oder einen Amtssachverständigen mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu betrauen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung nicht von der zuständigen Behörde vorgenommen werden muss (Hinweis E vom 8. April 1975, Zl. 1031/73, VwSlg. Nr. 8797/A). Paragraph 55, AVG bietet keine gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, einen Rechtsanwalt mit der Leitung einer mündlichen Verhandlung nach dem AVG zu betrauen, da der Rechtsanwalt weder eine Verwaltungsbehörde, ein anderes Verwaltungsorgan noch ein Amtssachverständiger ist. Es handelt sich bei der Leitung einer Verhandlung in einem behördlichen Verwaltungsverfahren gemäß AVG auch nicht um eine rein innerorganisatorische Angelegenheit, die die Organe des Staates frei regeln können (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, VfSlg.Nr. 8844).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060152.X02

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten