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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 2 Stmk GdO 1967 kann sich der Bürgermeister, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen. Ein Bediensteter der Gemeinde steht in einem besonderen Dienstverhältnis mit der Gemeinde, das eine öffentlich-rechtliche oder vertragliche Grundlage haben kann (vgl. die für die in der Bundes- und Landesverwaltung tätigen Verwaltungsorgane diesbezüglich getroffene Regelung in Art. 20 Abs. 1 B-VG). Aus Art. 21 Abs. 1 B-VG, der auch den Begriff des Bediensteten der Gemeinde (neben den Bediensteten des Bundes und der Länder) kennt, ergibt sich für diese Bediensteten, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes den Ländern obliegt. Daraus ergibt sich für einen Bediensteten der Gemeinde, dass sein Dienstverhältnis dem vom Landesgesetzgeber zu erlassenden Dienstrecht unterliegt. Weiters untersteht er der Diensthoheit der Gemeinde. Es handelt sich dabei gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 2 B-VG, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Ein mittels Werkvertrag beauftragter Rechtsanwalt wird dadurch nicht zu einem Bediensteten der Gemeinde in dem dargelegten Sinne.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Stmk GdO 1967 kann sich der Bürgermeister, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen. Ein Bediensteter der Gemeinde steht in einem besonderen Dienstverhältnis mit der Gemeinde, das eine öffentlich-rechtliche oder vertragliche Grundlage haben kann vergleiche die für die in der Bundes- und Landesverwaltung tätigen Verwaltungsorgane diesbezüglich getroffene Regelung in Artikel 20, Absatz eins, B-VG). Aus Artikel 21, Absatz eins, B-VG, der auch den Begriff des Bediensteten der Gemeinde (neben den Bediensteten des Bundes und der Länder) kennt, ergibt sich für diese Bediensteten, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes den Ländern obliegt. Daraus ergibt sich für einen Bediensteten der Gemeinde, dass sein Dienstverhältnis dem vom Landesgesetzgeber zu erlassenden Dienstrecht unterliegt. Weiters untersteht er der Diensthoheit der Gemeinde. Es handelt sich dabei gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 2, B-VG, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Ein mittels Werkvertrag beauftragter Rechtsanwalt wird dadurch nicht zu einem Bediensteten der Gemeinde in dem dargelegten Sinne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060152.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015