RS Vwgh 2011/3/24 2008/23/1443

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 7 Asylgesetz 1997 ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz der dem Wortlaut nach auf den Begriff der "Verfolgung" beschränkten Verweisung - von gesondert normierten Ausnahmen abgesehen - an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffes der Flüchtlingskonvention anknüpfen wollte. Diese Verweisung ist daher auch auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zu beziehen (vgl. zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). An dieser Rechtsprechung ist auch für die (insofern im Wortlaut nur geringfügig geänderte) Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 festzuhalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz der dem Wortlaut nach auf den Begriff der "Verfolgung" beschränkten Verweisung - von gesondert normierten Ausnahmen abgesehen - an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffes der Flüchtlingskonvention anknüpfen wollte. Diese Verweisung ist daher auch auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv genannten Gründe zu beziehen vergleiche zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). An dieser Rechtsprechung ist auch für die (insofern im Wortlaut nur geringfügig geänderte) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008231443.X01

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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