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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 7 Asylgesetz 1997 ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz der dem Wortlaut nach auf den Begriff der "Verfolgung" beschränkten Verweisung - von gesondert normierten Ausnahmen abgesehen - an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffes der Flüchtlingskonvention anknüpfen wollte. Diese Verweisung ist daher auch auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zu beziehen (vgl. zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). An dieser Rechtsprechung ist auch für die (insofern im Wortlaut nur geringfügig geänderte) Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 festzuhalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz der dem Wortlaut nach auf den Begriff der "Verfolgung" beschränkten Verweisung - von gesondert normierten Ausnahmen abgesehen - an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffes der Flüchtlingskonvention anknüpfen wollte. Diese Verweisung ist daher auch auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv genannten Gründe zu beziehen vergleiche zum Ganzen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). An dieser Rechtsprechung ist auch für die (insofern im Wortlaut nur geringfügig geänderte) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231443.X01Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011