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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §17 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die NAGDV 2005 sieht in ihrem § 11 Abs. 3 Z. 1 unzweifelhaft vor, dass "gewöhnliche Sichtvermerke gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des FrG 1993 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter gelten. § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005, wonach das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits im FrG 1997 möglich war, bedarf, vermag an dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnung nichts zu ändern. Daher ist angesichts der zitierten Verordnungsstelle der Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des FrG 1993, - ohne dass es eines Feststellungsbescheides bedürfte - wie der Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" zu behandeln.Die NAGDV 2005 sieht in ihrem Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, unzweifelhaft vor, dass "gewöhnliche Sichtvermerke gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des FrG 1993 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter gelten. Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005, wonach das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits im FrG 1997 möglich war, bedarf, vermag an dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnung nichts zu ändern. Daher ist angesichts der zitierten Verordnungsstelle der Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des FrG 1993, - ohne dass es eines Feststellungsbescheides bedürfte - wie der Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" zu behandeln.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090228.X02Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011