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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0093 E 18. Jänner 1990 RS 1 (Hier: Die belBeh ist in ihrer Entscheidung über diese Grenze hinausgegangen.)Stammrechtssatz
Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Beh erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (Hinweis E 13.5.1985, 84/10/0064; E 12.3.1986, 85/11/0109).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090228.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011