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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;Rechtssatz
Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt werden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten (vgl. E 26. Mai 2004, 2001/08/0026).Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt werden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten vergleiche E 26. Mai 2004, 2001/08/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090132.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011