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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0433 E 26. Mai 1995 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht
abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen)
Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies
nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige
vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung
liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten
Beweises zugrunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung
nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen
der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des
unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der
nicht vernommene Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung
beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung
als der vernommene Zeuge gegeben. Die begründungslose
Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belastet daher den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X07Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024