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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Sachlage, dass die Polizeibeamten nicht nur bei den Misshandlungen durch die Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes anwesend waren, sondern auch mit der Zustimmung und im Zusammenwirken mit diesen handelten, wobei auch die von einem Polizeibeamten durchgeführte Fesselung des von den Security-Leuten mit dem Bauch auf den Boden zum Liegen gebrachten Bf im Zusammenwirken mit diesen erfolgte, ist die Auffassung nicht von vornherein zu verwerfen, dass der Bf durch das Unterlassen des Einschreitens der beiden Sicherheitswachebeamten angesichts solcher vom Bf behaupteter Misshandlungen in Rechten verletzt gewesen sein kann. Die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde im Umfang dieses Punktes dieser Beschwerde erweist sich daher als rechtswidrig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich im vorliegenden Fall um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs. 1 SPG 1991 ("qualifizierte Untätigkeit") oder um die Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise iSd § 88 Abs. 2 SPG 1991 gehandelt hat: In jedem Fall durfte die belBeh ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht verneinen (vgl. E 15. November 2000, 99/01/0427; aber nicht vergleichbar, weil nicht im Bereich der Besorgung der Sicherheitsverwaltung). Hingegen ist die Zurückweisung der Beschwerdepunkte, dass es die Sicherheitswachebeamten unterließen, trotz Aufforderung durch den Bf die Personalien der Security-Leute festzustellen und sie es unterließen, eine Anzeige des Bf aufzunehmen, nicht rechtswidrig, weil der an die belBeh gerichteten Beschwerde nicht die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiv-öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf derartiges Tätigwerden der Polizeibeamten und auch den Vorschriften des SPG 1991 vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungsansprüche derartiges nicht entnommen werden kann. Selbst wenn der Bf Anspruch auf ein Tätigwerden der Polizeibeamten gegen die von ihm behaupteten gefährlichen Angriffe besessen haben sollte, blieb die Wahl der Mittel (Aufnahme der Personalien der Security-Leute) den Polizeibeamten vorbehalten. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Anzeige wurde dem Bf nicht grundsätzlich vorenthalten, vielmehr hatte er die Möglichkeit, eine solche Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten. Soweit sich der Bf durch die erfolgte Zurückweisung dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, dass er grundlos einem Alkomattest unterzogen worden ist, ist eine Zurückweisung der an die belBeh gerichteten Beschwerde nicht gerechtfertigt, weil die Durchführung des Alkomattests im Rahmen einer Amtshandlung im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Festnahme des Bf wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 1 SPG 1991) erfolgte und die Festnahme des Bf gegen die Durchführung des Alkomattests auch auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 gestützt werden konnte, wonach es gerade nicht erforderlich ist, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.Bei der Sachlage, dass die Polizeibeamten nicht nur bei den Misshandlungen durch die Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes anwesend waren, sondern auch mit der Zustimmung und im Zusammenwirken mit diesen handelten, wobei auch die von einem Polizeibeamten durchgeführte Fesselung des von den Security-Leuten mit dem Bauch auf den Boden zum Liegen gebrachten Bf im Zusammenwirken mit diesen erfolgte, ist die Auffassung nicht von vornherein zu verwerfen, dass der Bf durch das Unterlassen des Einschreitens der beiden Sicherheitswachebeamten angesichts solcher vom Bf behaupteter Misshandlungen in Rechten verletzt gewesen sein kann. Die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde im Umfang dieses Punktes dieser Beschwerde erweist sich daher als rechtswidrig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich im vorliegenden Fall um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 ("qualifizierte Untätigkeit") oder um die Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf andere Weise iSd Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 gehandelt hat: In jedem Fall durfte die belBeh ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht verneinen vergleiche E 15. November 2000, 99/01/0427; aber nicht vergleichbar, weil nicht im Bereich der Besorgung der Sicherheitsverwaltung). Hingegen ist die Zurückweisung der Beschwerdepunkte, dass es die Sicherheitswachebeamten unterließen, trotz Aufforderung durch den Bf die Personalien der Security-Leute festzustellen und sie es unterließen, eine Anzeige des Bf aufzunehmen, nicht rechtswidrig, weil der an die belBeh gerichteten Beschwerde nicht die Behauptung der Verletzung konkreter subjektiv-öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf derartiges Tätigwerden der Polizeibeamten und auch den Vorschriften des SPG 1991 vor dem Hintergrund grundrechtlicher Gewährleistungsansprüche derartiges nicht entnommen werden kann. Selbst wenn der Bf Anspruch auf ein Tätigwerden der Polizeibeamten gegen die von ihm behaupteten gefährlichen Angriffe besessen haben sollte, blieb die Wahl der Mittel (Aufnahme der Personalien der Security-Leute) den Polizeibeamten vorbehalten. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Anzeige wurde dem Bf nicht grundsätzlich vorenthalten, vielmehr hatte er die Möglichkeit, eine solche Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten. Soweit sich der Bf durch die erfolgte Zurückweisung dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, dass er grundlos einem Alkomattest unterzogen worden ist, ist eine Zurückweisung der an die belBeh gerichteten Beschwerde nicht gerechtfertigt, weil die Durchführung des Alkomattests im Rahmen einer Amtshandlung im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Festnahme des Bf wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991) erfolgte und die Festnahme des Bf gegen die Durchführung des Alkomattests auch auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 gestützt werden konnte, wonach es gerade nicht erforderlich ist, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X04Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024