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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und damit des § 88 Abs. 1 SPG 1991 anzusehen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist es von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (Hinweis E 20. November 2006, 2006/09/0188).Eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit des Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 anzusehen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist es von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (Hinweis E 20. November 2006, 2006/09/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X01Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024