Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1 idF 2003/I/133;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0102 E 18. Oktober 2000 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Es ist vielmehr zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden.)Stammrechtssatz
Stripteasetänzerinnen sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein nicht als Künstlerinnen zu werten (Hinweis E 21.10.1998, 98/09/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090062.X01Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011