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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Da es sich bei der Tätigkeit der Ausländerin (Hilfe bei der Frühstückszubereitung, Aushilfe als Zimmermädchen, Putzen) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin. Eine derartige Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb für Kost und Logis kann als Beschäftigung iSd AuslBG angesehen werden (Hinweis E 19. Dezember 2002, 99/09/0163; E 24. März 2009, 2007/09/0254).Da es sich bei der Tätigkeit der Ausländerin (Hilfe bei der Frühstückszubereitung, Aushilfe als Zimmermädchen, Putzen) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) um einfache manipulative Tätigkeiten handelt, deutet dies auf eine Stellung als Arbeitnehmerin hin. Eine derartige Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb für Kost und Logis kann als Beschäftigung iSd AuslBG angesehen werden (Hinweis E 19. Dezember 2002, 99/09/0163; E 24. März 2009, 2007/09/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090052.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011