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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0168 E 15. Mai 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ob der Ausländer regelmäßig "täglich" oder nur an drei oder vier Wochentagen für die vom Bf vertretene Gesellschaft als Werbemittelverteiler tätig wurde, ist für die Beurteilung seiner Arbeitnehmerähnlichkeit ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090038.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011