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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb idF 2003/I/133;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0168 E 15. Mai 2009 RS 2Stammrechtssatz
Für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (hier Werbemittelverteiler) kommt es nicht auf Arbeitsmethode und - tempo, auf die Freiwilligkeit der Übernahme der einzelnen Verteilaufträge, auf allfällige sanktionslose Ablehnungsmöglichkeiten, auf das Fehlen eines vertraglich festgelegten Konkurrenzverbotes oder auf die Verwendung des eigenen PKW zur Anfahrt in den gewählten Verteilerbezirk an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090030.X02Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011