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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit das Nichtvorliegen eines abgrenzbaren Werks, die regelmäßig erbrachte und länger dauernde Tätigkeit, die Verflechtung der Arbeitszeiten der für den Bf tätigen Ausländer und die den Ausländern vom Bf zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zwei PKW, um zur Schlägerungsstelle zu fahren, Schlepper, Motorsägen, Arbeitswerkzeuge), sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090019.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011