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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG liegt zB dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Bf als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Bf hat.Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG liegt zB dann vor, wenn der angefochtene Bescheid die vom Bf als verletzt bezeichneten Rechte nicht mehr verletzen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr oder nur mehr in einem Umfang dem Rechtsbestand angehört, der keinen Bezug zu den als verletzt bezeichneten Rechten des Bf hat.
Schlagworte
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070227.X01Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011