RS Vwgh 2011/3/28 2011/17/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2011
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art9;
F-VG 1948;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Besprechung in: SWI Nr. 12/2011, S 520-530;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VGSG ergibt sich, dass ein Spielapparat im Sinne dieser Regelungen nicht nur dann vorliegt, wenn das Spielergebnis durch den Apparat selbst herbeigeführt wird. Das Gesetz erfasst vielmehr auch Apparate, bei denen das Spielergebnis "zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise" herbeigeführt wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158). Der Einwand, dass eine Besteuerung nur dann zulässig sei, wenn auch die Rechenleistung bei einer derartigen "zentralseitigen" Herbeiführung des Spielergebnisses innerhalb der Grenzen des Landes Wien erbracht werde, ist insoweit unzutreffend, als zwar auch der österreichischen Bundesverfassung bzw. dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Erfassung von Tatbeständen für die Besteuerung durch die Länder zu Grunde liegen (vgl. Art. 9 B-VG über die Geltung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts, woraus sich auch eine Übernahme der völkerrechtlichen Schranken für die Gesetzgebung ergibt, sowie Klaus Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsnorm, 1963, 429f), damit aber die konkret vom Landesgesetzgeber vorgenommene Anknüpfung noch nicht als verfassungswidrig zu qualifizieren ist.Aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, VGSG ergibt sich, dass ein Spielapparat im Sinne dieser Regelungen nicht nur dann vorliegt, wenn das Spielergebnis durch den Apparat selbst herbeigeführt wird. Das Gesetz erfasst vielmehr auch Apparate, bei denen das Spielergebnis "zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise" herbeigeführt wird vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158). Der Einwand, dass eine Besteuerung nur dann zulässig sei, wenn auch die Rechenleistung bei einer derartigen "zentralseitigen" Herbeiführung des Spielergebnisses innerhalb der Grenzen des Landes Wien erbracht werde, ist insoweit unzutreffend, als zwar auch der österreichischen Bundesverfassung bzw. dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Erfassung von Tatbeständen für die Besteuerung durch die Länder zu Grunde liegen vergleiche Artikel 9, B-VG über die Geltung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts, woraus sich auch eine Übernahme der völkerrechtlichen Schranken für die Gesetzgebung ergibt, sowie Klaus Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsnorm, 1963, 429f), damit aber die konkret vom Landesgesetzgeber vorgenommene Anknüpfung noch nicht als verfassungswidrig zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170045.X02

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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