RS Vwgh 2011/3/28 2011/17/0039

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Veröffentlicht am 28.03.2011
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Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §6;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0040 E 28. März 2011 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, welche in Bregenz ab 1. April 2009 Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durchführte, geltend macht, sich vor Eröffnung der Betriebsstätte in Bregenz "mit unserer eigenen Rechtsabteilung, meinen Rechtsberatern und Steuerberatern" sowie mit einem namentlich genannten Professor der Universität Wien beraten zu haben, so behauptet er damit aber nicht, dass diese Personen eine Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung hinsichtlich der Einsätze der Spieler verneint hätten. Aber selbst wenn der Geschäftsführer von den genannten Personen falsche Auskünfte erhalten hätte, so läge ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, mwN). Solche Zweifel hätte er aber haben müssen, war ihm doch - unbestrittenermaßen - zu den Tatzeitpunkten die abweichende Rechtsmeinung der Abgabenbehörde bekannt gewesen. Sich in einer solchen Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nicht nach der Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründet ein Verhalten, mit dem die Abgabenverkürzung zumindest mit Fahrlässigkeit begangen worden ist. (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0064).Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, welche in Bregenz ab 1. April 2009 Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durchführte, geltend macht, sich vor Eröffnung der Betriebsstätte in Bregenz "mit unserer eigenen Rechtsabteilung, meinen Rechtsberatern und Steuerberatern" sowie mit einem namentlich genannten Professor der Universität Wien beraten zu haben, so behauptet er damit aber nicht, dass diese Personen eine Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung hinsichtlich der Einsätze der Spieler verneint hätten. Aber selbst wenn der Geschäftsführer von den genannten Personen falsche Auskünfte erhalten hätte, so läge ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, mwN). Solche Zweifel hätte er aber haben müssen, war ihm doch - unbestrittenermaßen - zu den Tatzeitpunkten die abweichende Rechtsmeinung der Abgabenbehörde bekannt gewesen. Sich in einer solchen Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nicht nach der Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründet ein Verhalten, mit dem die Abgabenverkürzung zumindest mit Fahrlässigkeit begangen worden ist. vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170039.X02

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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