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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0016 2011/17/0018 2011/17/0017Rechtssatz
Einerseits sieht § 38 AVG eine Aussetzung von Verwaltungsverfahren wegen Anhängigkeit eines Verfahrens über die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage vor einem Gericht nicht vor und andererseits ist auch bei einer Aussetzung von (Berufungs-)Verfahren gemäß § 281 Abs. 1 BAO, der einen solchen Aussetzungstatbestand enthält, zu beachten, dass die betroffenen Parteien gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, wenn der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt. Einer derartigen Aussetzung können daher "überwiegende Interessen der Partei" entgegenstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0067, und vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0104). Dies gilt selbst dann, wenn Identität der betroffenen Parteien gegeben ist. Ohne Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof kommt einer Aufhebung einer generellen Norm nur Wirkung im Anlassfall zu.Einerseits sieht Paragraph 38, AVG eine Aussetzung von Verwaltungsverfahren wegen Anhängigkeit eines Verfahrens über die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage vor einem Gericht nicht vor und andererseits ist auch bei einer Aussetzung von (Berufungs-)Verfahren gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO, der einen solchen Aussetzungstatbestand enthält, zu beachten, dass die betroffenen Parteien gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, wenn der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt. Einer derartigen Aussetzung können daher "überwiegende Interessen der Partei" entgegenstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0067, und vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0104). Dies gilt selbst dann, wenn Identität der betroffenen Parteien gegeben ist. Ohne Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof kommt einer Aufhebung einer generellen Norm nur Wirkung im Anlassfall zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170015.X01Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014