Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
In der vorliegenden Konstellation, in der nach zwei Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO 1960, mithin zwei "schweren" Alkoholdelikten, ein Delikt nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen wurde, war die zulässige Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Judikatur (Hinweis E vom 20. März 2001, 2000/11/0089) ist es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung (darunter einer für die Dauer von 14 Monaten) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bei dem er auch nach seiner Einschätzung "eine wirkliche Gefährlichkeit der Verhältnisse verwirklicht" hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Beschwerdeführer noch für weitere 14 Monate verkehrsunzuverlässig sei, insgesamt also eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von 11 Monaten angenommen hat. Die im Beschwerdefall angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 19 Monaten ist deutlich kürzer als die im E vom 20. März 2001, 2000/11/0089, bestätigte Dauer von 24 Monaten und trägt den Unterschieden der beiden Konstellationen, insbesondere dem Nichtvorliegen eines vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfalles, im Ergebnis (noch) ausreichend Rechnung.In der vorliegenden Konstellation, in der nach zwei Übertretungen des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960, mithin zwei "schweren" Alkoholdelikten, ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen wurde, war die zulässige Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Judikatur (Hinweis E vom 20. März 2001, 2000/11/0089) ist es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung (darunter einer für die Dauer von 14 Monaten) neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bei dem er auch nach seiner Einschätzung "eine wirkliche Gefährlichkeit der Verhältnisse verwirklicht" hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Beschwerdeführer noch für weitere 14 Monate verkehrsunzuverlässig sei, insgesamt also eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von 11 Monaten angenommen hat. Die im Beschwerdefall angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 19 Monaten ist deutlich kürzer als die im E vom 20. März 2001, 2000/11/0089, bestätigte Dauer von 24 Monaten und trägt den Unterschieden der beiden Konstellationen, insbesondere dem Nichtvorliegen eines vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfalles, im Ergebnis (noch) ausreichend Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110039.X02Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011