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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0238 E 29. März 2011 2010/11/0239 E 29. März 2011Rechtssatz
Gemäß § 131 Abs. 7 DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 ist die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses des Arztes von mehreren (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen abhängig, nämlich einerseits von solchen, die in seiner Person liegen (noch keine 15 anrechenbare Dienstjahre und Nichtvollendung des 55. Lebensjahres), und andererseits von objektiven Voraussetzungen (fehlender Bedarf). Dies bedeutet umgekehrt, dass der Arzt (der bereits nach § 131 Abs. 2 DO.B unkündbar ist) selbst beim Fehlen eines Bedarfs auch dann nicht mehr gemäß § 131 Abs. 7 DO.B gekündigt werden kann, wenn er entweder 15 anrechenbare Dienstjahre oder das vollendete 55. Lebensjahr erreicht hat.Gemäß Paragraph 131, Absatz 7, DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 ist die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses des Arztes von mehreren (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen abhängig, nämlich einerseits von solchen, die in seiner Person liegen (noch keine 15 anrechenbare Dienstjahre und Nichtvollendung des 55. Lebensjahres), und andererseits von objektiven Voraussetzungen (fehlender Bedarf). Dies bedeutet umgekehrt, dass der Arzt (der bereits nach Paragraph 131, Absatz 2, DO.B unkündbar ist) selbst beim Fehlen eines Bedarfs auch dann nicht mehr gemäß Paragraph 131, Absatz 7, DO.B gekündigt werden kann, wenn er entweder 15 anrechenbare Dienstjahre oder das vollendete 55. Lebensjahr erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110237.X02Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011