RS Vwgh 2011/3/29 2010/11/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 §22 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0238 E 29. März 2011 2010/11/0239 E 29. März 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0240 E 31. Jänner 2011 RS 1

Stammrechtssatz

§ 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer sieht (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Ärztin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Ärztin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/11/0082, mit Verweis auf das E vom 24. August 1999, 99/11/0173, und das E vom 29. Jänner 2008, 2007/11/0225).Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer sieht (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Ärztin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Ärztin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/11/0082, mit Verweis auf das E vom 24. August 1999, 99/11/0173, und das E vom 29. Jänner 2008, 2007/11/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110237.X01

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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