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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0238 E 29. März 2011 2010/11/0239 E 29. März 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/11/0240 E 31. Jänner 2011 RS 1Stammrechtssatz
§ 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer sieht (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Ärztin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Ärztin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/11/0082, mit Verweis auf das E vom 24. August 1999, 99/11/0173, und das E vom 29. Jänner 2008, 2007/11/0225).Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer sieht (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss bereits bezogen wird) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/11/0114, mwN). Im gegebenen Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Ärztin aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis der Ärztin (aus dem sich der Ruhe- /Versorgungsgenuss ableitet) unkündbar ist ob die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/11/0082, mit Verweis auf das E vom 24. August 1999, 99/11/0173, und das E vom 29. Jänner 2008, 2007/11/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110237.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011