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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0076 E 15. Juli 2011 2010/11/0028 E 15. Juli 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/11/0223 E 23. November 1993 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Ist der Verdacht gegeben, eine Person mißbrauche Suchtgift, so ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten. Ein Ladungsbescheid kann bei Nichtbefolgung sofort vollstreckt werden. Bei einer einfachen Ladung müßte erst ein Ladungsbescheid mit Setzung eines neuen Termines erlassen werden. Die Behörde ist immer berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Ladung in Betracht zu ziehen. Der Vorwurf der Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung ist daher nicht berechtigt.
Schlagworte
Ermessen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110270.X03Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015