RS Vwgh 2011/3/29 2009/11/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §35 Abs3 Z2;
SMG 1997 §35 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0076 E 15. Juli 2011 2010/11/0028 E 15. Juli 2011

Rechtssatz

In der Beschwerde wird im Hinblick auf eine Ladung zu einer ärztlichen Begutachtung nach § 35 Abs. 5 SMG 1997 die Ansicht vertreten, Ladungszwang sei "mit freiwilliger Mitwirkung an der Diversion nicht vereinbar und daher gesetzwidrig". Zwar ist dem Bf zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, die gesundheitsbehördliche Stellungnahme sei eine Hilfsmaßnahme für das gerichtliche Strafverfahren im Rahmen einer Diversion und es stehe dem Beschuldigten frei, an der Diversion mitzuwirken. Daraus folgt aber noch nicht, dass es dem Betroffenen auch freistünde, einer Ladung nicht Folge zu leisten, wenn der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit der Behörde für erforderlich erachtet. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich einerseits aus der in § 35 Abs. 5 SMG 1997 verankerten Pflicht der Behörde, vor Abgabe einer Stellungnahme die ärztliche Begutachtung des Beschuldigten "zu veranlassen", andererseits aus der Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass er allenfalls notwendige gesundheitsbezogene Maßnahmen befolgt, bzw. ihn darüber zu informieren, dass ihm im Fall der Verweigerung - schon mangels Vorliegens der in § 35 Abs 3 Z 2 SMG 1997 geregelten Voraussetzung einer gesundheitsbehördlichen Stellungnahme - strafrechtliche Verfolgung droht. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Diversion ist es nötig, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit und die Bedingungen kennt, unter denen er einer Strafverfolgung entgehen kann. Insofern ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Zweck ihrer Ladung darin sah, "mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten", und dazu deren Erscheinen bei der Behörde für notwendig hielt.In der Beschwerde wird im Hinblick auf eine Ladung zu einer ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 35, Absatz 5, SMG 1997 die Ansicht vertreten, Ladungszwang sei "mit freiwilliger Mitwirkung an der Diversion nicht vereinbar und daher gesetzwidrig". Zwar ist dem Bf zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, die gesundheitsbehördliche Stellungnahme sei eine Hilfsmaßnahme für das gerichtliche Strafverfahren im Rahmen einer Diversion und es stehe dem Beschuldigten frei, an der Diversion mitzuwirken. Daraus folgt aber noch nicht, dass es dem Betroffenen auch freistünde, einer Ladung nicht Folge zu leisten, wenn der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit der Behörde für erforderlich erachtet. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich einerseits aus der in Paragraph 35, Absatz 5, SMG 1997 verankerten Pflicht der Behörde, vor Abgabe einer Stellungnahme die ärztliche Begutachtung des Beschuldigten "zu veranlassen", andererseits aus der Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass er allenfalls notwendige gesundheitsbezogene Maßnahmen befolgt, bzw. ihn darüber zu informieren, dass ihm im Fall der Verweigerung - schon mangels Vorliegens der in Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG 1997 geregelten Voraussetzung einer gesundheitsbehördlichen Stellungnahme - strafrechtliche Verfolgung droht. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Diversion ist es nötig, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit und die Bedingungen kennt, unter denen er einer Strafverfolgung entgehen kann. Insofern ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Zweck ihrer Ladung darin sah, "mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten", und dazu deren Erscheinen bei der Behörde für notwendig hielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110270.X02

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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