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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0076 E 15. Juli 2011 2010/11/0028 E 15. Juli 2011Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Ladung auf Basis des § 35 SMG 1997 sind andere als im Zusammenhang mit § 12 SMG 1997. Erforderlich ist nicht der Verdacht eines aktuellen Suchtgiftmissbrauchs, sondern lediglich eine durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 SMG 1997 angeforderte gesundheitsbehördliche Stellungnahme. Inhaltlich ist diese (in § 35 Abs. 5 SMG 1997 statuierte) Pflicht der Behörde - nämlich, die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen - aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung ident mit jener des § 12 Abs. 1 SMG 1997 (vgl. Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 35 Rz 46), wobei jedoch nicht auf eine zeitliche Nähe zum Suchtmittelkonsum abgestellt wird.Die Voraussetzungen für eine Ladung auf Basis des Paragraph 35, SMG 1997 sind andere als im Zusammenhang mit Paragraph 12, SMG 1997. Erforderlich ist nicht der Verdacht eines aktuellen Suchtgiftmissbrauchs, sondern lediglich eine durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG 1997 angeforderte gesundheitsbehördliche Stellungnahme. Inhaltlich ist diese (in Paragraph 35, Absatz 5, SMG 1997 statuierte) Pflicht der Behörde - nämlich, die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen - aufgrund der nahezu wortgleichen Formulierung ident mit jener des Paragraph 12, Absatz eins, SMG 1997 vergleiche Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 35, Rz 46), wobei jedoch nicht auf eine zeitliche Nähe zum Suchtmittelkonsum abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110270.X01Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015