RS Vwgh 2011/3/29 2009/11/0039

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage dafür, eine amtsärztliche Untersuchung (einschließlich Harnabgabe und Vorlage einer Harngebühr) zwangsweise durchzusetzen; eine Ladung nach § 19 AVG ist lediglich der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 1 und 6). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob § 12 Abs. 1 letzter Satz SMG 1997 eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung böte.Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage dafür, eine amtsärztliche Untersuchung (einschließlich Harnabgabe und Vorlage einer Harngebühr) zwangsweise durchzusetzen; eine Ladung nach Paragraph 19, AVG ist lediglich der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 1 und 6). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz SMG 1997 eine ausreichende Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer ärztlichen Untersuchung böte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110039.X02

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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