RS Vwgh 2011/3/29 2009/11/0038

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §12 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beruft sich die belangte Behörde für ihre Annahme, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift, allein auf die ihr offenbar gemäß § 14 Abs. 2 SMG zugegangene Strafanzeige vom 4. Dezember 2008, die Vorfälle vom Sommer 2008 betrifft. Diese im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides über fünf Monate zurückliegenden Vorfälle konnten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0061).Im Beschwerdefall beruft sich die belangte Behörde für ihre Annahme, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift, allein auf die ihr offenbar gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SMG zugegangene Strafanzeige vom 4. Dezember 2008, die Vorfälle vom Sommer 2008 betrifft. Diese im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides über fünf Monate zurückliegenden Vorfälle konnten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand vergleiche das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0061).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110038.X01

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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