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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Im Beschwerdefall beruft sich die belangte Behörde für ihre Annahme, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift, allein auf die ihr offenbar gemäß § 14 Abs. 2 SMG zugegangene Strafanzeige vom 4. Dezember 2008, die Vorfälle vom Sommer 2008 betrifft. Diese im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides über fünf Monate zurückliegenden Vorfälle konnten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0061).Im Beschwerdefall beruft sich die belangte Behörde für ihre Annahme, der Beschwerdeführer missbrauche Suchtgift, allein auf die ihr offenbar gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SMG zugegangene Strafanzeige vom 4. Dezember 2008, die Vorfälle vom Sommer 2008 betrifft. Diese im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides über fünf Monate zurückliegenden Vorfälle konnten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aber nicht begründen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein hinreichender Verdacht auf aktuellen Suchtmittelmissbrauch bestand vergleiche das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0061).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110038.X01Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011