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E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs2;Rechtssatz
Ein Arbeitgeber (Unternehmer iSd. Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985), der seiner in Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 (an diese Bestimmung knüpft § 28 Abs. 1b Z. 1 AZG an) normierten Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung, ob "diese beiden Verordnungen", also die EWG-VO Nr. 3820/1985 sowie die EWG-VO Nr. 3821/1985, eingehalten worden sind, und zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen, hinsichtlich zweier unterschiedlicher den Lenker nach Art. 15 der EWG-VO Nr. 3821/1985 treffenden Verpflichtungen - im Beschwerdefall der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 2 einerseits und nach Abs. 5 lit. b und d andererseits - nicht nach kommt, begeht zwei Verwaltungsübertretungen (ausführliche Begründung im E).Ein Arbeitgeber (Unternehmer iSd. Artikel 15, Absatz 2, EWG-VO Nr. 3820/1985), der seiner in Artikel 15, Absatz 2, EWG-VO Nr. 3820/1985 (an diese Bestimmung knüpft Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer eins, AZG an) normierten Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung, ob "diese beiden Verordnungen", also die EWG-VO Nr. 3820/1985 sowie die EWG-VO Nr. 3821/1985, eingehalten worden sind, und zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen, hinsichtlich zweier unterschiedlicher den Lenker nach Artikel 15, der EWG-VO Nr. 3821/1985 treffenden Verpflichtungen - im Beschwerdefall der Verpflichtung nach Artikel 15, Absatz 2, einerseits und nach Absatz 5, Litera b und d andererseits - nicht nach kommt, begeht zwei Verwaltungsübertretungen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007110256.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015